DER BUNDESGERICHTSHOF HAT ENTSCHIEDEN
Der Bundesgerichtshof hat erstmalig im Fall mit dem Aktenzeichen X ZR 72/10 entschieden, wie eine Erfindung dem Arbeitgeber korrekt mitgeteilt wird. In diesem Fall hat ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber durch Zwischenberichte und einen Abschlussbericht über seine Entwicklungsergebnisse informiert. Nach Ansicht des Arbeitnehmers in ausreichender Klarheit, um die wirtschaftliche Bedeutung erkennen zu können.
Der Arbeitgeber wurde nicht aktiv, insbesondere meldete der Arbeitgeber die Erfindung nicht zum Patent an. Der Arbeitnehmer trat ein und meldete die Erfindung für sich selbst zum Patent.
In diesem Fall rügte der BGH die mangelnde "Erfindungsmeldung" des Arbeitnehmers und sprach die Erfindung dem Arbeitgeber zu. Der BGH bestimmte in diesem Zusammenhang die Kriterien einer richtigen Erfindungsmeldung.
ERFINDUNGEN GEHÖREN DEM ERFINDER
ERFINDUNGEN MÜSSEN DEM ARBEITGEBER MITGETEILT WERDEN
Eine Erfindung muss dem Arbeitgeber schriftlich in einer separaten Meldung mitgeteilt werden. Es ist daher nicht statthaft, die Erfindung innerhalb eines Zwischenberichts oder eines Abschlussberichts dem Arbeitgeber bekannt zu machen. Das war ein Punkt, der dem Arbeitnehmer in dem oben genannten Fall des BGH zum Verhängnis wurde. Eine Erfindungsmeldung muss immer separat sein, damit der Arbeitgeber sofort erkennen kann, dass es sich um die Mitteilung einer Erfindung handelt. das Verstecken innerhalb beispielsweise Quartalsberichten ist nicht zulässig.
Außerdem muss die Erfindungsmeldung die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Erfindung beschreiben. Sämtliche Erfinder und deren Anteil an der Erfindung sind anzugeben.
Erst durch eine korrekte Erfindungsmeldung sind die Pflichten des Arbeitnehmers erfüllt und die entsprechenden Fristen beginnen.
ERFINDUNGSMELDUNG SICHERT RECHTE
Durch eine korrekte Erfindungsmeldung sichert sich der Arbeitnehmer seine Vergütungsrechte. Nach Eingang der Erfindungsmeldung hat der Arbeitgeber das Recht nötigenfalls eine Nachbesserung der Erfindungsmeldung vom Arbeitnehmer einzufordern. Dieses Recht kann der Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung wahrnehmen.